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Wie kann man in die Private wechseln? Ist erst einmal der Entschluss gefallen, von der gesetzlichen Krankenversicherung in die private Krankenversicherung zu wechseln, sollten unbedingt eingehende Vergleiche zwischen den zahlreichen Versicherern unternommen werden. Wenngleich diese sich in vielen Punkten ähneln, kann es zum Teil zu enormen Konditionsunterschieden kommen, die sich auf die monatlichen Beiträge auswirken.
Hält man denn die Vertragsunterlagen in Händen, wird man meist sehr schnell aufgefordert, einen Gesundheits- Check durchführen zu lassen. Dazu gehört insbesondere das wahrheitsgemäße Beantworten von Fragen auch in Bezug auf zurück liegende Erkrankungen, Anomalien oder chronischen Leiden. Zu diesem Zeitpunkt sollte man keineswegs den Fehler begehen, und seiner „alten“ Versicherung schon kündigen. Zu den festen Grundsätzen bei einem Versicherungswechsel gehört immer, erst eine verbindliche und schriftliche Aufnahmebestätigung in Händen zu halten. Erst dann kann man das Versicherungsverhältnis beenden und parallel dazu die Versicherungsbescheinigung der neuen Versicherung beilegen. Derjenige, der freiwillig versichert ist, kann bei seinem Versicherer mit Wirkung zum Ende des übernächsten Kalendermonats kündigen. Zu den besonderen „Fällen“ gehört auch, wenn sich die Einkommenssituation verändert. Übersteigen die monatlichen Bezüge in drei aufeinander folgenden Jahren die Versicherungspflichtgrenze von jährlich 47 770 Euro, besteht die Möglichkeit, die Kündigung beim gesetzlichen Versicherer mit Wirkung zum Jahresende vorzunehmen. Jedoch muss auch gewährleistet sein, dass das erhöhte Einkommen auch für die Zukunft an Gültigkeit behält. Als offizielle gewechselt gilt dann, wenn die gesetzliche Krankenversicherung schriftlich den Erhalt der Kündigung bestätigt hat. Lässt diese auf sich warten, sollte man unbedingt nachfragen, damit sich der Wechsel zum anderen Versicherer problemlos gestaltet. Angestellte sollten ihren Arbeitgeber unverzüglich über den Wechsel in Kenntnis setzen, da dieser ja die Hälfte der Beiträge leistet; dies gilt jedoch nur bis zu einer festgesetzten Höhe, wie sich auch die gesetzlichen Krankenkassen erhalten. Selbstbehalte sind jedoch hiervon ausgenommen; der Versicherte selber muss dafür finanziell aufkommen. Wird eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung notwendig, sollte man sich bereits beim Vertragsabschluss darüber informieren. Fällt das bisherige Einkommen dauerhaft unter die Versicherungspflichtgrenze, muss der Wechsler dies nachweisen können. Meist sind Belege erforderlich, die ausweisen, dass über den Zeitraum von einem Jahr das Monatseinkommen unter 3 975 Euro lag. Verliert der Versicherte seine Arbeit, versichern die Agenturen für Arbeit das Mitglied automatisch bei der gesetzlichen Krankenkasse. |